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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMA365 GmbH.

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A. LEISTUNGEN


1. Allgemeines


1.1. Die Leistungen des Servicegebers umfassen die oben festgelegten Arbeiten an der Anlage durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen und üblichen Prüfmitteln ausgerüstetes Personal des technischen Kundendienstes während der Geschäftszeit des Servicegebers.


1.2. Der Servicegeber behält sich vor, angefangene Arbeiten auch außerhalb der eigenen Geschäftszeit oder der des Servicegebers auszuführen.


2. Umfang der Instandhaltung


Notwendige Instandhaltungen werden so schnell wie möglich durchgeführt; außerhalb der Geschäftszeit unter-
hält der Servicegeber einen ständig verfügbaren Instandsetzungsdienst, der auf Anforderung unverzüglich zur 
Einsatzstelle kommt. Bei Inanspruchnahme außerhalb der Geschäftszeit werden die entstehenden Mehrkosten 
gem. den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Servicegebers gesondert in Rechnung gestellt. Bei Anlagen 
gemäß DIN VDE-Normen und/oder VdS-Vorschriften werden die jeweils in der Norm/VdS-Vorschrift geforderten Fristen zur Störungsbeseitigung eingehalten.


3. Instandhaltung


Folgende Leistungen werden ohne gesonderte Berechnung und unter Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie sonstiger Hilfsmittel erbracht:


3.1. Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktionen; Überprüfung Gesamtfunktion mehrerer Geräte und 
zugehöriger Software.


3.2. Pflege von Anlagenteilen, Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Baugruppen und Geräten, jeweils anteilig im Anschluss an die Inspektion.


3.3.Lieferung und/oder Einbau von Betriebsmitteln (z.B. Leuchtmittel, Datenträger) und Zubehör (z.B. Beschriftungen).


3.4. Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Instandhaltung einer in Betrieb befindlichen Anlage oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage.


3.5. Zusätzliche und/oder über das übliche Maß hinausgehende Schulung und Einweisung von Bedienungspersonal sowie telefonische Unterstützung.


3.6. Überprüfung der Funktion vor erneuter Inbetriebnahme einer stillgelegten Anlage.


3.7. Fahrten zum Servicenehmer, die für vorgenannte Leistungen anfallen, wobei Wegzeiten der An- und Rückfahrt Teile der Arbeitszeit sind.


3.8. Beseitigung aller geräteseitigen Störungen und Wiederherstellung des Sollzustandes der Hard- und Software; ausgenommen die Wiederherstellung zerstörter oder die Korrektur fehlerhafter Daten.


3.9. Instandsetzung durch Austausch von defekten Geräten oder Geräteteilen, soweit dies für notwendig erachtet wird. Von dieser Regelung nicht betroffen sind alle Geräte oder Geräteteile, deren Betriebserlaubnis aufgrund  gesetzlicher Vorschriften, Normen oder Herstellerangaben erloschen ist. Der Austausch kann durch 
werksüberholte und geprüfte gebrauchte Austauschteile erfolgen.


3.10. Durchführung von Funktionstests nach der Instandsetzung.


3.11. Unter der Voraussetzung technischer Einrichtungen zur Fernparametrierung kann eine Instandsetzung nach dem  Ermessen des Servicegebers auf diesem Weg durchgeführt werden.


4.    Leistungen gegen gesonderte Berechnung


Folgende Leistungen werden vom Servicegeber entsprechend den Möglichkeiten und der Dringlichkeit auf
Anforderung des Servicenehmers zu den jeweils gültigen Listenpreisen durchgeführt:


4.1. Einsatz des ständig verfügbaren Instandhaltungsdienstes außerhalb der normalen Geschäftszeit.


4.2. Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige vom Servicegeber nicht zu vertretende Einwirkungen zurückzuführen sind und nicht ihre Ursache in der Funktionsweise der Geräte selbst haben; insbesondere Störungen und Schäden, die auf höherer Gewalt, Einwirkung Dritter oder fremder Systeme, Bedienungsfehlern, Nichtbeachtung von Anwenderanweisungen und der allgemein üblichen Installations- und Betriebsrichtlinien von EDV-Geräten oder von weder vom Servicegeber gelieferten noch empfohlenen Betriebsmitteln und Materialien sowie Verschmutzungen, die ihre Ursache außerhalb der Geräte haben, beruhen. 


4.3. Ist die Beschaffung von Ersatzteilen dem Servicegeber tatsächlich unmöglich bzw. ist diese mit einem 
unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, so kann der Servicegeber die Leistung verweigern. 
Kann eine wirtschaftliche Instandhaltung der Anlagen nur durch einen teilweisen Umbau der Anlage herbeige-
führt werden, ist hierzu ein gesonderter Vertragsschluss erforderlich.


5. Betriebsbereitschaft bei Instandhaltungsarbeiten


Eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft im Rahmen der Wartungsleistungen kann nicht 
übernommen werden.


B. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES SERVICENEHMERS


1. Störungen, Schadensminderungsobliegenheiten


Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers dem Servicegeber zu melden. Der Servicenehmer hat seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering als möglich zu halten. Er hat diese nur durch Fachkräfte bzw. Beauftragte des  Servicegebers beheben zu lassen.


2. Ungehinderter Zugang, Hilfsgeräte und Personal


2.1. Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen, werden gesondert berechnet.


2.2. Der Servicenehmer hat erforderliche Hilfsgeräte nach Maßgabe des Servicegebers (z.B. Leitern, Gerüste) und die aus Gründen des Unfallschutzes erforderlichen Personen ohne Kosten für den Servicegeber vor Ort zur 
Verfügung zu stellen.


C. TECHNISCHE MELDUNGEN


Die Anlage darf - bei Anschluss an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) - nur im Falle der Gefahr betätigt werden. Technische Meldungen zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft sind grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Betreiber der ÜAG und dem Auftragnehmer zulässig. Der Auftragnehmer haftet nicht  für Kosten, die seitens des Betreibers der ÜAG für das Entsenden der Einsatzkräfte in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. Ferner wird der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer durch die Alarmauslösung entstandenen Aufwendungen ersetzen und den Auftragnehmer von etwaigen sonstigen Ansprüchen auch Dritter freistellen.

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